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Der Antrag auf Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 kann jederzeit gestellt werden.
1Auf Antrag kann die Erlaubnisfrist nach § 2 Absatz 2 auch mehrfach verlängert werden; die verlängerte Erlaubnisfrist nach § 2 Absatz 2 Satz 1 beginnt jeweils mit dem Tag nach Ablauf der vorherigen Frist. 2Der Verlängerungsantrag ist frühestens 6 Monate und spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten vor dem Ende der Erlaubnisfrist zu stellen. 3Nach dem Stichtag nach Satz 2 eingereichte Anträge oder unvollständige Anträge finden keine Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren nach § 2c.