Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Steuerberatungsgesetzes Vom 7. August 2001
Die der Oberfinanzdirektion Saarbrücken nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Steuerberatungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben werden auf das Ministerium der Finanzen übertragen.
§ 1 StBerGAufgV SL
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