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An Stelle der Obergrenzen nach § 29 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden für Gemeinden und Gemeindeverbände folgende Obergrenzen und höchst zulässigen Ämter festgelegt:
GemeindenIn Gemeinden bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Beamtenplanstellen des höheren Dienstes nicht eingerichtet werden. In Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Beamtenplanstellen höchstens nach Besoldungsgruppe A 14 bewertet werden.Planstellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 dürfen wie folgt ausgebracht werden: Gemeinden mit einer Einwohnerzahl Besoldungsgruppe A 15 A 16 von 20001 bis 30.000 1 - von 30001 bis 40000 2 - von 40001 bis 150000 3 1 über 150000 12 6
GemeindeverbändeIn den Gemeindeverbänden dürfen Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 wie folgt ausgewiesen werden: Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl Besoldungsgruppe A 15 A 16 bis 125.000 vier Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst zwei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst ab 125.001 fünf Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst zwei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst ab 175.001 sechs Stellen, davon zwei nur für den ärztlichen Dienst zwei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst ab 300.001 acht Stellen, davon drei nur für den ärztlichen Dienst drei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst
Von der Anwendung der Obergrenzen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 darf insgesamt oder für einzelne Besoldungsgruppen abgesehen werden, wenn sich nach § 29 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes eine günstigere Obergrenze ergibt.