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Die untergebrachte Person ist berechtigt, von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Medien oder elektronische Geräte zum Zwecke der Information oder Unterhaltung zu nutzen. Der Besitz und die Nutzung eigener elektronischer Geräte ist nur mit Erlaubnis der jeweiligen Einrichtung zulässig. Bücher, Zeitungen und sonstige Presseerzeugnisse dürfen in angemessenem Umfang durch die Vermittlung der Einrichtung bezogen werden.
Aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, des Schutzes erheblicher Rechtsgüter Dritter, um den Behandlungs- und Wiedereingliederungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebots anderer untergebrachter Personen kann deren Recht auf Information oder die Nutzung von Anlagen, Geräten, Datenträgern und Medien eingeschränkt oder untersagt werden.
Aus den in Absatz 2 genannten Gründen kann die therapeutische Leitung der Einrichtung Einschränkungen und Verbote für die Einrichtung insgesamt oder für einzelne Abteilungen oder Stationen anordnen. Die Anordnungen und etwaige Verlängerungen sind zu befristen.
Die untergebrachte Person kann elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern mit Erlaubnis der Einrichtung in Gewahrsam haben, wenn und soweit sie zustimmt, dass diese jederzeit auf Anordnung der therapeutischen Leitung ausgelesen werden dürfen. Soweit eine untergebrachte Person die in Satz 1 genannten Gegenstände ohne Erlaubnis der Einrichtung in Gewahrsam hat, ist ein Auslesen jederzeit zulässig. Das Auslesen erfolgt im Beisein der untergebrachten Person, es sei denn zwingende Gründe sprechen dagegen. Soweit der Auslesevorgang nicht in ihrem Beisein erfolgt, ist sie, ihre gesetzliche Vertretung oder die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person unverzüglich zu informieren.
Die aufgrund des Auslesens erlangten Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, wenn sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der untergebrachten Person oder Dritter gehören. Insoweit sind die ausgelesenen Daten unverzüglich zu löschen. Für die Löschung der sonstigen Daten gilt § 46 Absatz 2. Die Erfassung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Telekommunikation und Mediennutzung können inhaltlich überwacht sowie inhaltlich und zeitlich eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen des Rechts der…
Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihr nur…
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder der Hygiene in der Einrichtung oder bei ansonsten bestehender Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg…
1Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die sich ohne Erlaubnis in der Anstalt befinden, dürfen auf Anordnung der…
In den Fällen der Absätze 1 und 2 und bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann die Unterbringungseinrichtung die Benachrichtigung oder die…
Die Wahrnehmung der Angebote und Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen ist der untergebrachten Person auch außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen, sofern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.