§ 34 JVollzDSG SL
1Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die sich ohne Erlaubnis in der Anstalt befinden, dürfen auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist. 2Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. 3Sind die betroffenen Personen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. 4Beim Auslesen sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung, zu berücksichtigen. 5Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.
1Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. 2Darüber hinaus ist die Verarbeitung zu den in §§ 10 Absatz 2 und Absatz 3, § 12 Absatz 3 und Absatz 6 unter Beachtung von § 17 genannten Zwecken zulässig, soweit dies erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen dem nicht entgegenstehen.
1Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist unzulässig, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. 2Diese Daten sind unverzüglich zu löschen. 3Die Erhebung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. 4Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist. 6§ 42 Absatz 4 gilt entsprechend.
Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren.