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Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Ein-richtung mittels Videotechnik ist nur in dem Umfang zulässig, der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder der Sicherung der Durchführung der Unterbringung, insbesondere um Fluchtversuche sowie Über-würfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Einrichtungsgelände zu verhindern, erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
Optisch-elektronisch hergestellte Aufzeichnungen mittels Videotechnik sind zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen.
§ 44 Absatz 2, 3, 4 und 7 gilt entsprechend.
Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Unterbringungseinrichtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in…
die Überwachung nur insoweit erfolgt, als dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter…
Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang…
Das Gelände der Unterbringungseinrichtung sowie das Innere der Einrichtungsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels…
Werden bei der Überwachung Bildaufzeichnungen angefertigt, dürfen diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung, Unterbindung oder…
Eine ununterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik während dieser Unterbringung ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.