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Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und deren Ergebnis wird von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Prüfling, dem oder der Ausbildenden, der berufsbildenden Schule sowie bei minderjährigen Prüflingen, den gesetzlichen Vertretern zuzuleiten ist. Teil 7 Schlussbestimmungen
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhalten die Auszubildenden, ihre gesetzlichen Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle eine…
Über die Zwischenprüfung erhalten der oder die Auszubildende, bei minderjährigen Auszubildenden die gesetzlichen Vertreter und der oder die Ausbildende vom…
Über die Zwischenprüfung erhalten der oder die Auszubildende, der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin und der oder die Ausbildende von der…
Über die Zwischenprüfung erhalten die oder der Auszubildende, die gesetzliche Vertretungsperson und die Ausbildungsstätte eine Prüfungsbescheinigung nach Anlage…
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhalten die Auszubildenden, ihre gesetzlichen Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle eine…
Über die Teilnahme an der Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.