§ 6 StTbV
Dauer der Übertragung und Geltungsbereich
(1)
(2)
Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten.
Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten.