§ 11 StTbV
Rücknahme einer Übertragung
Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat: Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.
1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder