Erwägungsgrund 61 32024R1620
Als Leitungsorgan der Behörde sollte das Direktorium fungieren, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde und fünf hauptamtlichen Mitgliedern, darunter der stellvertretende Vorsitzende, zusammensetzt, die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf Vorschlag des Verwaltungsrats auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Auswahlliste qualifizierter Bewerber ernannt werden. Um für ein zügiges und effizientes Beschlussfassungsverfahren zu sorgen, sollte das Direktorium für die Planung und Durchführung aller Aufgaben der Behörde zuständig sein, es sei denn, dem Verwaltungsrat werden bestimmte Entscheidungen ausdrücklich übertragen. Um die Objektivität und eine angemessene Schnelligkeit des Entscheidungsprozesses im Bereich der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten sicherzustellen, sollten alle bindenden Beschlüsse, die sich an ausgewählte Verpflichtete richten, vom Direktorium gefasst werden. Die Vertreter der Finanzaufseher des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, sollten den Beratungen des Direktoriums beiwohnen können. Darüber hinaus sollte das Direktorium gemeinsam mit einem Vertreter der Kommission für die Verwaltungs- und Haushaltsbeschlüsse der Behörde verantwortlich sein.