SUrlV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 SUrlVDauerVerordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes § 3§ 5 Die in den folgenden Vorschriften bestimmte Urlaubsdauer verlängert sich um erforderliche Reisezeiten.