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Für die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, einschließlich der Verarbeitung der durch eine solche Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten, gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332), in der jeweils geltenden Fassung. Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz sind nur zur Aufklärung gesteigert beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 3 zulässig.