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Die Verfassungsschutzbehörde darf hauptamtliche Mitarbeiter einer Verfassungsschutzbehörde unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten einsetzen. § 12 ist mit Ausnahme des Absatzes 4 entsprechend anzuwenden.