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Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich von Artikel 13 des Grundgesetzes verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen. Werden in Privaträumen Gespräche mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens geführt, ist die Maßnahme entsprechend § 7 Absatz 2 unzulässig. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen der innehabenden Person und der Bewohnenden betreten werden. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das betroffene Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder
die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter richten, zum Gegenstand haben werden.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
die Zielperson sich dort zum Zeitpunkt der Maßnahme aufhält,
sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und
eine Maßnahme in der Räumlichkeit der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 weiterverarbeitet werden.