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Beobachtungsobjekt ist ein Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, der oder die zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 beobachtet wird. Voraussetzung für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sind
Tatsachen, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, das Vorliegen einer Bestrebung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 belegen (erwiesen extremistische Bestrebung) oder
tatsächliche Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Verdacht einer Bestrebung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 rechtfertigen (Verdachtsfall).
Das Beobachtungsobjekt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (erwiesen extremistische Bestrebung) wird von dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seiner Vertretung nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder dessen Vertretung bestimmt. Die Gründe sind zu dokumentieren. Die Bestimmung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Bestimmung um jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 weiterhin erfüllt ist; die Sätze 1 und 2 gelten bei der Verlängerung entsprechend. Wird die Bestimmung nicht verlängert, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Beobachtungsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 23 zu löschen.
Nach der Bestimmung zum Beobachtungsobjekt oder einer Verlängerung prüft die Verfassungsschutzbehörde in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 weiterhin erfüllt ist. Ist dies der Fall, so sind die Gründe zu dokumentieren. Andernfalls ist die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seiner Vertretung nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder dessen Vertretung aufzuheben; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 (Verdachtsfall) soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt sind. Das Beobachtungsobjekt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird von dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seiner Vertretung nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder dessen Vertretung bestimmt. Die Gründe für die Bestimmung zum Verdachtsfall gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und der Zeitpunkt des Beginns der Verdachtsphase sind zu dokumentieren. Die Verdachtsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Die Verdachtsphase kann jeweils um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 weiterhin erfüllt ist; die Sätze 2 und 3 gelten bei der Verlängerung entsprechend. Endet die Verdachtsphase, ohne dass das Verdachtsobjekt zum Beobachtungsobjekt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bestimmt wird, so sind die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden und die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seiner Vertretung nach Unterrichtung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder dessen Vertretung aufzuheben; die zu dem Verdachtsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 23 zu löschen.
Zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach Absatz 1 Satz 2 gehört auch die Berücksichtigung derjenigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gegen die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sprechen.
Das Verfahren bei Beobachtungsobjekten, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als solche festgelegt wurden, bleibt von dieser Vorschrift unberührt.