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Soweit dies zur Aufklärung einer nach § 5 Absatz 3 gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall erforderlich und geboten ist, darf die Verfassungsschutzbehörde technische Mittel einsetzen Erfolgt der Einsatz nur zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten mobilen Endgeräts, insbesondere um den Standort der eingeloggten Funkzelle zu bestimmen und dadurch beispielsweise Observationsmaßnahmen nach § 10 zu unterstützen, ist er auch zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung nach § 5 Absatz 2 zulässig.
zur Ermittlung der Geräte oder Kartennummer,
zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten mobilen Endgeräts.
Soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde auch außerhalb des Artikels 10 des Grundgesetzes technische Signale des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen beobachten, aufzeichnen, peilen und orten, insbesondere um Erkenntnisse über gesendete Inhalte, nähere Umstände der Kommunikation oder abstrahlende Geräte zu gewinnen (Funkbeobachtung).
Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf sich nur gegen eine Person richten,
von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist, oder
von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass die Person ihren Anschluss benutzt.
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch eine unabhängige Stelle nach § 19. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der Gesamtdauer der Maßnahme fortbestehen. Die Dauer der Erstanordnung und eventueller Verlängerungen beträgt jeweils maximal zwölf Monate, wenn die Maßnahme der Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 3 dient.
Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes (§ 47) halbjährlich über die nach dieser Vorschrift angeordneten Maßnahmen.