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Die Verfassungsschutzbehörde darf sach- und personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und besondere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung nach § 3 müssen die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sein oder tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeiten vorliegen. Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben und verarbeiten, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind oder tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeiten vorliegen.
Ist zum Zwecke der Informationserhebung die Übermittlung personenbezogener Daten notwendig, ist sie nur nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 zulässig.
Werden Informationen durch Befragung offen erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die befragte Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 und § 4 dürfen personenbezogene Daten von Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 nachgehen (Unbeteiligte), nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn Personenbezogene Daten Unbeteiligter dürfen auch erhoben werden, wenn sie mit zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen untrennbar verbunden sind.
dies für die Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorübergehend erforderlich ist,
die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall dürfen die Daten nicht verwertet werden.