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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. Sie sind beliehene Unternehmer.
Die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ dürfen nur die von der obersten Katasterbehörde nach § 23 bestellten Personen und auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (§ 2 Abs. 4) führen.
Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs. 1 darf neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 2 keine zusätzliche Bezeichnung geführt werden, ausgenommen Hochschulgrade und die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung.[13]
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure führen das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel. Sie sind berechtigt, das Landeswappen neben dem Namensschild an ihrer Geschäftsstelle anzubringen.
Für auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure gelten die Vorschriften des Absatzes 4 und der §§ 21 bis 27, 29 und 30 nicht.