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Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde bestellt, wer bei einer Vermessungsstelle im Saarland oder bei vergleichbaren Stellen in anderen Bundesländern beschäftigt war und in dieser Zeit überwiegend Liegenschaftsvermessungen ausgeführt hat. Die Beschäftigung soll durchgehend ausgeübt worden sein und darf nicht länger als sechs Jahre vor der Antragstellung zurückliegen. Sechs Monate dieser Tätigkeit sollen bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet sein.
die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzt und nach dem Erwerb dieser Befähigung mindestens ein Jahr oder
nach einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule oder Vorgängereinrichtung unter Ablegung der Laufbahnprüfung die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und nach dem Erwerb dieser Befähigung mindestens fünf Jahre
Dem Antrag sind eine Geburtsurkunde, ein Lichtbild, ein Lebenslauf, die zum Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen (Prüfungszeugnisse, Tätigkeitsnachweise und Ergebnisse praktischer Vermessungsarbeiten), ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das die Berufsfähigkeit feststellt, und ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Im Antrag ist der Ort der beabsichtigten Niederlassung zu bezeichnen.
Die Bestellung ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
im Zeitpunkt der Antragstellung das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet hat,
nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes wahrt,
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder im ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, aufgrund deren Beamtinnen und Beamte ihre Beamtenrechte verlieren,
als Beamtin oder Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt, als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter durch Aberkennung des Ruhegehalts disziplinarisch belangt worden oder als Angestellte oder Angestellter durch Kündigung aus einem Grund, der bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
nicht über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit oder Eignung verfügt und sich dieses aus Tatsachen ergibt,
aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, den Beruf der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
in Vermögensverfall geraten ist oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet oder sie oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 915 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist,
Inhaberin oder Inhaber eines besoldeten Amtes ist,
eine andere nicht unter § 21 Abs. 2 fallende Erwerbstätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausübt,
in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem gewerblichen Unternehmen oder zu einer anderen freiberuflich tätigen Person steht,
bereits in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt ist.