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Zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 2 Abs. 1 des Hochschulgebührengesetzes stellt das Saarland ein sozialverträglich ausgestaltetes Darlehenssystem bereit. Zu diesem Zweck schließt das Saarland auf der Grundlage des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes mit geeigneten Dritten Rahmenvereinbarungen ab und sichert deren im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Darlehensverträgen bestehenden Forderungen durch einen Ausfallfonds ab.
Kreditinstitut im Sinne dieser Verordnung ist jedes Kreditinstitut, das aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 sozialverträglich ausgestaltete Studiengebührendarlehen ausreicht.