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Studierende, die nach § 2 dieses Gesetzes Studiengebühren zu entrichten haben, haben auf der Grundlage des Feststellungsbescheides nach § 6 einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Zahlung der Studiengebühr gegen ein Kreditinstitut, mit dem das Saarland eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat.
Anspruchsberechtigt sind
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines einschlägigen Assoziierungsabkommens,
Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 158 S. 77), genießen,
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet,
Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
Anspruchsberechtigt nach Absatz 2 ist nur, wer zu Beginn des Studiums das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums im Saarland zuzüglich einer Zeit von längstens vier weiteren Semestern. Studienzeiten an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und an einer Berufsakademie im Geltungsbereich des Grundgesetzes, deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind, sowie Studienzeiten an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst sind anzurechnen, einschließlich der Studienzeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zeiten der Beurlaubung sind nicht anzurechnen.
Der Anspruch auf Darlehensgewährung erstreckt sich auf Verlangen der/des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums und verlängert sich um nicht in Anspruch genommene Darlehenszeiten nach Absatz 4 Satz 1. Gleiches gilt bei Aufnahme eines Zweitstudiums, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind, und bei Aufnahme eines Studiums mit dem Ziel des Erwerbs einer weiteren Qualifikation durch die Erweiterungsprüfung nach den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter, soweit das Studium auf die bestandene Erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt folgt.
Die Regelstudienzeit bemisst sich nach der Regelstudienzeit des gegenwärtig gewählten Studiums. Im Falle der Immatrikulation in mehreren Studiengängen (Parallelstudium) ist der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit nur dann maßgeblich, wenn in diesem Studiengang eine Zwischenprüfung mit Erfolg abgelegt wurde oder gleichwertige Leistungen erbracht wurden. Die Regelstudienzeit für einen Studiengang ist der jeweils geltenden Prüfungsordnung zu entnehmen. Enthält die Prüfungsordnung hierzu keine Regelung und kann die Regelstudienzeit weder aus anderen Vorschriften noch aus Rahmenordnungen für Studium und Prüfungen bestimmt werden, so kann die für die Hochschule jeweils zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung eine Regelstudienzeit festsetzen. Für Studiengänge, die durch Approbationsordnung geregelt sind, gelten die dortigen Vorschriften.