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Darlehensanträge werden bei der Hochschule gestellt. Die Hochschulen stellen den Anspruch der Studienbewerberin/des Studienbewerbers oder der/des Studierenden nach § 5 auf Antrag mit Wirkung gegen das Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 und den Ausfallfonds nach § 8 durch Bescheid fest. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern und Studierenden ein Darlehen zu gewähren, wenn ein Feststellungsbescheid der Hochschule nach Satz 2 vorliegt. Das Kreditinstitut zahlt den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages auf Anforderung unmittelbar an die Hochschule aus, an der die Studiengebühr erhoben wird.