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Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages über ein Studiengebührendarlehen ist dem Kreditinstitut über die Hochschule oder einer von dieser beauftragten sonstigen Stelle zuzuleiten.
Ist die Antragstellerin/der Antragsteller minderjährig, darf das Kreditinstitut die Gewährung eines Darlehens nicht wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit ablehnen, wenn eine Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten und die Genehmigung des Familiengerichts vorliegen.
Das Kreditinstitut darf keine Bonitätsprüfung vornehmen und nicht die Stellung von Sicherheiten verlangen.