Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Kreditinstitut kann den Ausfallfonds in Anspruch nehmen für
die fälligen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen deren Abtretung sowie die vereinbarten Bearbeitungskosten auf der Grundlage der Regelungen zu Kosten für die Bearbeitung leistungsgestörter bzw. uneinbringlicher Studiengebührendarlehen in der Rahmenvereinbarung,
die nach § 5 Abs. 4 erlassene Darlehensschuld,
Bearbeitungskosten, die mit Beginn der Rückzahlungsphase anfallen und die nicht bereits durch die in dem Zinssatz nach § 3 Absatz 2 enthaltene Marge gedeckt sind,
sonstige Kosten, soweit sie durch nachvollziehbare Rechnungsstellung belegt werden.
Das nähere Verfahren zur Inanspruchnahme des Ausfallfonds, insbesondere zu Zahlungsterminen, Einsichts- und Prüfungsrechten sowie Nachweispflichten, ist in der Rahmenvereinbarung zu vereinbaren.