SVZukIG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 SVZukIG SLAuflösungGesetz Nr. 1482 über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ Vom 23. Oktober 2001 § 10§ 12 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDas Sondervermögen gilt nach seiner Aufzehrung als aufgelöst. § 10§ 12