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Dem Sondervermögen werden unentgeltlich Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen oder Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen übertragen. Dividenden aus den übertragenen Beteiligungen fließen dem Sondervermögen ab dem Wirtschaftsjahr zu, in dem die Übertragung erfolgt. Darüber hinaus können an das Sondervermögen aus dem Landeshaushalt allgemeine Zuführungen sowie aus dem Landeshaushalt einschließlich des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ zweckgebundene Zuführungen aus Minderausgaben gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan beziehungsweise im Wirtschaftsplan geleistet werden. Des Weiteren ist die zweckgebundene Übertragung von Ausgaberesten früherer Haushaltsjahre des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ möglich, wenn die jeweilige Maßnahme in den Jahren der außergewöhnlichen Notsituation beschlossen wurde oder wenn die Ausgabereste der Finanzierung sonstiger pandemiebedingter Maßnahmen dienen. Auch frei werdende Ausgabereste des Sondervermögens Zukunftsinitiative II können dem Sondervermögen zugeführt werden.