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Die staatliche Anerkennung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.
Die anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung dürfen neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz führen, der auf die staatliche Anerkennung gemäß § 5 hinweist.
Das Ministerium für Bildung und Kultur und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr werden ermächtigt, im gegenseitigen Benehmen und nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung das Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Abschnitt 3 Durchführung der Förderung