§ 67 TAppV
Die Universität, an der der oder die Studierende eingeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von soweit dies zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungen.
§ 6,
§ 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,
§ 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben muss,
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung,