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Während der Ausbildungszeit haben Anwärter der in § 1 Nr. 2 bis 17 genannten Fachrichtungen ein Unterrichtsmittel anzufertigen, das den Anforderungen an eine Meisterarbeit entsprechen soll. Zu dem Unterrichtsmittel fertigt der Anwärter eine schriftliche oder elektronische Ausarbeitung an, in der Aufbau und Wirkungsweise sowie Vorschläge für den unterrichtlichen Einsatz des Unterrichtsmittels darzulegen sind. Die Ausarbeitung ist zu unterschreiben, wobei die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden kann. Auf die Anfertigung des Unterrichtsmittels und die schriftliche oder elektronische Ausarbeitung kann bei Bewerbern mit Meisterprüfung verzichtet werden, wenn nach bestandener Meisterprüfung im Rahmen einer anderen Lehramtsprüfung bereits ein Unterrichtsmittel erstellt worden ist, das den Anforderungen entspricht. Die Entscheidung trifft der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Für Anwärter der Fachrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“ tritt an die Stelle des Unterrichtsmittels eine schriftliche oder elektronische didaktisch-methodische Arbeit, die auf die Unterrichtspraxis bezogen ist; Satz 3 gilt entsprechend.
Die Wahl des Unterrichtsmittels bzw. des Themas der Arbeit trifft der Anwärter mit Zustimmung des zuständigen Fachleiters und Fachbetreuers.
Die Genehmigung des Unterrichtsmittels bzw. der Arbeit hat spätestens acht Monate vor Ende der Ausbildung zu erfolgen.
Das Unterrichtsmittel bzw. die Arbeit ist spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung fertig zu stellen. Die Ausarbeitung gemäß Absatz 1 bzw. die Arbeit ist in vierfacher Ausfertigung dem Leiter des zuständigen Landesseminars abzugeben. In besonderen Fällen kann der Leiter des Landesseminars eine Fristverlängerung von 4 Wochen gewähren. Im Fall elektronischer Ausarbeitung und elektronisch abgegebener Unterschrift ist die Ausarbeitung dem Leiter des zuständigen Landesseminars elektronisch zu übermitteln.
Das Unterrichtsmittel mit der Ausarbeitung gemäß Absatz 1 bzw. die Arbeit wird von dem zuständigen Fachleiter und dem Fachbetreuer oder von einem anderen fachkundigen Lehrer, den der Leiter des zuständigen Landesseminars bestimmt, begutachtet und mit Leistungsnoten gemäß § 24 bewertet. Beide Leistungsnoten werden zu einer Note gemäß § 24 zusammengefasst. Weichen die Leistungsnoten der beiden Begutachter voneinander ab, so bestimmt der Leiter des zuständigen Landesseminars die endgültige Note nach eigener Begutachtung. Wird die Note „ausreichend“ nicht erreicht, kann der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft eine einmalige Anfertigung eines neuen Unterrichtsmittels bzw. einer neuen schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung bei entsprechender Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gestatten. Abschnitt III Prüfung