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Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Entscheidung wird dem Anwärter durch den Leiter des zuständigen Landesseminars mitgeteilt.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn das Unterrichtsmittel mit Ausarbeitung bzw. die schriftliche Arbeit nicht rechtzeitig abgegeben wurde oder die Leistungsnote für das Unterrichtsmittel mit Ausarbeitung bzw. die schriftliche Arbeit nicht mindestens „ausreichend“ beträgt oder der Durchschnitt der Leistungsnoten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 5 nicht mindestens „ausreichend“ beträgt.
In den Fällen gemäß Absatz 2 gilt das Ziel der Ausbildung als nicht erreicht. Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft entscheidet, ob der Anwärter für das angestrebte Lehramt ungeeignet erscheint oder ob § 14 Abs. 5 Anwendung findet.