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Der Anwärter hat vor der mündlichen Prüfung zwei Lehrproben zu halten, und zwar eine als Demonstration, die andere als fachpraktische Unterweisung.
Die Themen der Lehrproben stellen die zuständigen Fachleiter auf Vorschlag des Fachbetreuers des Anwärters im Einvernehmen mit dem Leiter des zuständigen Landesseminars. Die Themen werden dem Anwärter durch den Leiter des Landesseminars schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Dem Anwärter stehen sechs Werktage für die Bearbeitung zur Verfügung. Während dieser Zeit ist er von der Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen befreit.
Am Tag vor der Prüfung hat der Anwärter dem Leiter des zuständigen Landesseminars die schriftlichen Entwürfe seiner Lehrproben (je 1 Exemplar für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses) vorzulegen.
Jede Lehrprobe ist in der Regel auf die Dauer einer Unterrichtsstunde abzustellen. Über die Durchführung und die Beurteilung der Lehrproben wird eine Niederschrift angefertigt, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.