TermVInfGebV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 TermVInfGebVInkrafttretenGebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte § 9Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 9Anlage