§ 2 TermVInfGebV
Gebührenentstehung
Für die Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld ist § 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.
Für die Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld ist § 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.