§ 1 TexRAusbV 2002
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Textilreiniger/Textilreinigerin wird staatlich anerkannt.
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 69, Textilreiniger, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.