§ 3 TexRAusbV 2002
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
Beraten und Betreuen von Kunden,
Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes,
Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen,
Prozesstechnik,
Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,
Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.