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Zuständig für den Vollzug der Unterbringung nach § 11 Absatz 1 ThUG in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde. Die notwendigen Unterbringungskosten trägt das Land.
Für die Durchführung dieser Aufgabe mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die Direktorinnen oder die Direktoren der…
Die notwendigen Kosten zur Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht Sozialleistungsträger zur Kostentragung verpflichtet…
Aufsichtsbehörde ist das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige…
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Zuständigkeitsbereich der Träger der Beratungsstelle…
Das Land erstattet den Landschaftsverbänden die Aufwendungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz für ausländische…
Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.