§ 5 SThUZVollzG
Die Therapieunterbringung wird vollzogen
in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) oder
in Einrichtungen außerhalb des Landes, die im Sinne des § 2 des Therapieunterbringungsgesetzes geeignet sind.
Soweit dies nicht möglich ist, kann die Therapieunterbringung auch in Einrichtungen des Landes vollzogen werden, die Maßregeln zur Besserung und Sicherung gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vollziehen, und die die Voraussetzungen des § 2 des Therapieunterbringungsgesetzes erfüllen.
Die für die Behandlung der Untergebrachten erforderlichen Fachkräfte sowie die darüber hinaus zur Erreichung des Unterbringungsziels benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Berufsgruppen sind vorzusehen. Notwendige zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu vermitteln.