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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden wie folgt gewichtet:
die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
das Fachgespräch mit zwei Dritteln.
die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.
die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.