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Die Bauherreneigenschaft kann ganz oder für Teile der in § 2 Absatz 1 genannten Aufgaben übertragen werden und kann insbesondere die Sanierung, Modernisierung und die Errichtung von baulichen Anlagen betreffen. Sie kann für Baumaßnahmen an der Universität des Saarlandes erfolgen, die der Umsetzung der universitären Aufgabenstellungen im Bereich der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung dienen. Die Baumaßnahmen dürfen den Vorgaben der Landeshochschulentwicklungsplanung und des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität des Saarlandes nicht widersprechen.