ÜblG 4 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 ÜblG 4InkrafttretenGesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern § 10Dieses Gesetz ist erstmals für das Rechnungsjahr 1955 anzuwenden; es tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 10