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Evakuierte (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes) sind Personen deutscher und fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die
nach dem 8. Mai 1945 infolge von Maßnahmen der Militärregierungen der drei westlichen Besatzungsmächte den Ort ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes auf unbestimmte Zeit haben aufgeben müssen,
nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Internierung am Zufluchtsort ihrer evakuierten Angehörigen ihren ständigen Aufenthalt genommen haben.
Die Zugehörigkeit zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis erlischt: Die in Satz 1 Ziff. 1 und 2 bestimmten Fristen beginnen frühestens am 1. Oktober 1951.
wenn der Evakuierte am letzten Zufluchtsort ununterbrochen drei Jahre keine Fürsorgeleistungen, Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, Sozialversicherungsrenten, Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz oder dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, oder
drei Jahre nach Rückkehr in den Ort des früheren Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts (Ausgangsort) oder des Ersatzausgangsorts im Sinne des § 6 des Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586), sofern nicht die Aufnahme eines Hilfsbedürftigen in ein Altersheim erfolgt.
Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit nicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in Betracht kommt - die Kosten allgemeiner Fürsorgemaßnahmen für den…
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 3) gelten bis auf weiteres als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 des…
Evakuierte,
Der Bund trägt die Kosten der Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger gelten die in § 7 Abs. 2 genannten Personen auch…
Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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