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Vor Beginn der Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer das Zulassungsschreiben vorzulegen und sich durch Vorlage ihres oder seines Passes oder Personalausweises auszuweisen.
Die vom Prüfungsamt versiegelten Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum von den Aufsicht Führenden in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet, nachdem diesen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellt und mit dem Stempel des Ministeriums für Bildung und Kultur versehen werden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer schreiben ihren Namen auf die erste Seite der Reinschrift. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von in der Regel zwei von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes zu bestimmenden Aufsichtspersonen an. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und nur mit Genehmigung einer oder eines Aufsicht Führenden verlassen werden.
Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben dürfen andere als die im Einzelfall durch das Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel nicht verwendet werden.
Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 24 ist bekannt zu geben. Die Aufsichtspersonen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor der Verteilung der Prüfungsaufgaben zur Ablieferung von nicht zugelassenen Hilfsmitteln gemäß Absatz 5 aufzufordern; die Folgen des Besitzes von nicht zugelassenen Hilfsmitteln nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben gemäß § 24 treten aber auch ohne diesen Hinweis ein. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jede Aufsichtsarbeit eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen: Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die Prüfungsart, das Prüfungsfach und der Prüfungstermin,
die Namen der Aufsichtspersonen mit Angabe der Zeiten, in denen sie Aufsicht geführt haben,
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 24,
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern,
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
die Sitzordnung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (als Anlage).
Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von dem Prüfungsamt gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.