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Jede Prüfungsarbeit wird von zwei von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes bestellten Prüferinnen und Prüfern korrigiert und benotet. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes bestimmt eine oder einen der Prüferinnen und Prüfer als Erstkorrektorin oder Erstkorrektor, die oder den anderen als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor.
Weichen die Noten (Punktzahlen) der beiden Korrektorinnen und Korrektoren voneinander ab, so wird die Note (Punktzahl) von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes endgültig festgesetzt, erforderlichenfalls nach Beratung mit den beiden Korrektorinnen und Korrektoren; sie oder er kann vor ihrer oder seiner Entscheidung weitere sachverständige Mitglieder des Prüfungsamtes hinzuziehen.
Die Note (Wortzensur) und die entsprechende Punktzahl sowie gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Erst- und Zweitkorrektorin oder Erst- und Zweitkorrektor bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Fall des Absatzes 2 bestätigt die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes zusätzlich die durch sie oder ihn festgesetzte Note. Abschnitt IV Mündliche Prüfung