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Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Zulassungsbewerber der Zulassungsbehörde für die Zulassungsprüfung die Angaben zu seiner Person, Berufsausbildung und -ausübung nach dem Personalbogen der Anlage 1 zu machen und, soweit es möglich ist, zu belegen. Zum Nachweis des Umfanges der Vermessungstätigkeit innerhalb des in § 22 Abs. 1 ÖbVermIng BO NW genannten Zeitraums ist dem Antrag eine Liste der in dieser Zeit den Katasterbehörden eingereichten Katastervermessungen beizufügen, in der die Katasterbehörde sowie deren Geschäftsnummer für die Vermessungssache und das Datum des Vermessungsrisses aufgeführt sind.(Anlage 1)
Mit dem Antrag auf Zulassung sind der Zulassungsbehörde die schriftlichen Ergebnisse von zehn Katastervermessungen (§ 22 Abs. 3 ÖbVermIng BO NW) vorzulegen. Die Zulassungsbehörde prüft die Unterlagen der einzelnen Katastervermessung auf Vollzähligkeit, fordert zur Beurteilung fehlende Unterlagen vom Zulassungsbewerber mit einer Ausschlußfrist von einem Monat an, ergänzt die Unterlagen der einzelnen Vermessungssachen um die bei der Übernahme in das Liegenschaftskataster entstandenen Bearbeitungsvermerke und legt die jeweils von einem Zulassungsbewerber vorgelegten Vermessungssachen geschlossen dem Zulassungsausschuß vor.
Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke von der antragstellenden Person zur Verfügung zu…
Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des…
Die Vermessungsgenehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag ist eine gutachtliche Äußerung über Fähigkeiten und Leistungen der…
Werden die praktischen Arbeiten als nicht hinreichend bewertet, so kann der Zulassungsbewerber weitere Arbeiten zum Nachweis seiner praktischen Fähigkeiten…
Dem Antrag auf Zulassung sind entsprechend der Nr. 1 bis 5 Unterlagen beizufügen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.