VAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 181 VAGAufrechnungsverbotGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen · Teil 2, Kapitel 4 § 180§ 182 Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.