§ 187 VAG
Eintragung
(1)
Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben: Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
1.
die Firma und der Sitz des Vereins,
2.
die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
3.
die Höhe des Gründungsstocks,
4.
der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
5.
die Vorstandsmitglieder.
(2)
Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.