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Die Anwärterin oder der Anwärter hat gemäß Ausbildungsplan Abschnittsarbeiten zu fertigen, die sowohl die schriftliche Ausarbeitung als auch die praktische Durchführung eines Projektes beinhalten sollen. Die Themen der Arbeiten werden durch die jeweilige Leiterin oder den jeweiligen Leiter der Ausbildungsstelle gestellt. Die Arbeit ist durch die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsstelle mit einer in § 24 aufgeführten Note zu bewerten, mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und zum Vorlagetermin des Beschäftigungsnachweises gemäß § 12 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.