§ 13 Abs. 2 SächsAPOAgrForBewertung von Ausbildungsleistungen
Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst gilt dies für Ausbildungsleistungen nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 SächsAPOAgrForSchriftliche Prüfung
der ersten Einstiegsebene aus 3 Klausuren als Auswahl aus den Prüfungsgebieten nach § 56 Absatz 1 und
§ 55 Nr. 1 SächsAPOAgrForGliederung der Laufbahnprüfung
schriftliche Prüfung,
§ 58 Abs. 3 SächsAPOAgrForWaldprüfung
Die Waldprüfung für die zweite Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7.
§ 56 Abs. 1 Nr. 4 SächsAPOAgrForPrüfungsgebiete der Laufbahnprüfung
Forstnutzung und Holzvermarktung,