Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachterin oder Beobachter bei den nichtschriftlichen Prüfungsteilen zugegen zu sein. Beauftragte der Bezirksregierung und des für Inneres zuständigen Ministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachterin oder Beobachter beizuwohnen.
Der Prüfungsausschuss besteht aus
der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr beziehungsweise der hauptamtlichen Feuerwache als Vorsitz; alternativ bestimmt die Leiterin oder der Leiter den Vorsitz, der durch Angehörige der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen werden kann, und
einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des zweiten Einsteigsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes mit einer Gruppenführerqualifikation für den Beisitz.
Anstelle von verbeamteten Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes können auch Tarifbeschäftigte mit jeweils entsprechender Befähigung Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Die Ausbildungsbehörde beruft den Prüfungsausschuss für die Dauer von vier Jahren, Wiederberufung ist zulässig. Für Vorsitz und Beisitz sind im erforderlichen Umfang Vertreterinnen und Vertreter zu berufen, die über die gleichen Qualifikationen verfügen.
Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer für eine Prüfung ist der Vorsitz des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden. Der Vorsitz kann Dritte zur Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfung heranziehen.
der Direktorin oder dem Direktor des Instituts der Feuerwehr NRW als Vorsitz; alternativ bestimmt die Direktorin oder der Direktor den Vorsitz, der durch…
Die jeweiligen Prüfungsausschüsse bestehen je aus einer oder einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die die Laufbahnprüfung des zweiten…
Der Prüfungsausschuss besteht, einschließlich der vorsitzenden Person , aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung für die Ämtergruppe des…
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesprüfungsamt gebildet wird. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf weitere…
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Er…
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.