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Vor der Prüfung holt der Studienleiter zur Ermittlung des Ausbildungspunktwertes die Noten aus den Beurteilungen nach § 14 ein.
In der Nachweisung nach Anlage 4, die der Studienleiter erstellt, sind die Noten und Punkte der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit 50 v. H. und die Noten und Punkte der im Lehrgang erbrachten schriftlichen mit 50 v. H. zu einem Ausbildungspunktwert zusammenzufassen; § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Ausbildungspunktwert ist dem Beamten bekanntzugeben.
Ein Beamter ist zur Prüfung zugelassen, wenn er mindestens den Punktwert 5,00 erhält.
Die während der Prüfungen nach § 15 zu erbringenden Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet:
Nach dieser Verordnung auszubildende Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die schriftliche Leistungskontrolle in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 2…
In der Nachweisung nach Anlage 4, die die Studienleitung erstellt, sind die Noten (Punktzahlen) der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit einem…
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung des Anwärters zur Prüfung und teilt seine Entscheidung der Ausbildungsbehörde mit. Die…
Der Punktwert für die Prüfungsnote wird errechnet, indem die Punkte der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit, des freien Vortrages aus Akten und der drei Fächer des…
Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus den Beurteilungen für die einzelnen Ausbildungsabschnitte eine Ausbildungsnote nach dem Muster der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.